Auswirkungen hat dies vor allem im Prozess. Grundsätzlich gilt im Zivilverfahren, dass jede Partei die Tatsachen im Streitfalle vortragen und beweisen muss, die für sie günstig sind. Folglich muss der Geschädigte grundsätzlich bei einer Anspruchsgrundlage, die das Verschulden des Schädigers voraussetzt, auch selbiges nachweisen. Wenn allerdings das Gesetz die Beweislast umkehrt (wie bei den Fallgruppen des vermuteten Verschuldens), dann muss sich der Schädiger exkulpieren. Eine ähnliche Technik haben Sie bereits bei § 280 Abs. 1, S. 2 BGB (Vermutung des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung) und bei § 477 BGB (Beweislastumkehr bei Mängeln der Kaufsache beim Verbrauchsgüterkauf) kennen gelernt.