Steht die Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren in Frage, so herrscht Uneinigkeit darüber, ob dessen Durchführung allein schon ausreichend ist (automatische Heilung „durch“ das Widerspruchsverfahren, so die h.M.) oder ob es hierzu weiterer Maßnahmen wie namentlich eines behördlichen Hinweises darauf bedarf, dass das Widerspruchsverfahren auch der Heilung des Anhörungsmangels dienen soll (Heilung „im“ Widerspruchsverfahren). Eine Heilung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfordert nach umstrittener Ansicht stets die Durchführung eines außergerichtlichen behördlichen Verfahrens (keine Heilung „vor“ bzw. „durch“ Gericht). „Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen die […] Voraussetzungen [des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG] nicht.“
Welche Behörde für die Nachholung der zunächst unterbliebenen Handlung (z.B. Anhörung, § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) zuständig ist, wird in § 45 Abs. 2 VwVfG nicht geregelt. Soll die Nachholung der im Ausgangsverfahren entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG unterbliebenen Anhörung (nicht: Anhörung gem. § 71 VwGO) im Widerspruchsverfahren erfolgen, so kommen als insofern zuständige Behörden zunächst sowohl die Ausgangs- als auch die Widerspruchsbehörde in Betracht. Sind beide identisch (z.B. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3 und S. 3 VwGO), kommt es auf die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage allerdings nicht an. Ebenso, wenn die Anhörung anlässlich eines gebundenen Verwaltungsakts erfolgt – in diesem Fall müssen beide Behörden gleich entscheiden – bzw. wenn der Prüfungsumfang der Widerspruchsbehörde entgegen der Regel des § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO durch Gesetz auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist, sie also im Gegensatz zur Ausgangsbehörde die Zweckmäßigkeit nicht beurteilen darf. Hier darf die Heilung nur durch die Ausgangsbehörde erfolgen. Entscheidungserheblich wird die Streitfrage vielmehr nur dann, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde bei gleichem Prüfungsumfang verschieden sind und eine Ermessensentscheidung vorliegt. Denn der Funktion der Anhörung entsprechend, dem Bürger im Wege der Gewährung rechtlichen Gehörs eine Einflussnahmemöglichkeit auf die Sachentscheidung der Behörde zu geben, ist es nicht auszuschließen, dass die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde im Rahmen des ihnen jeweils eingeräumten Ermessensspielraums auf die Stellungnahme des Beteiligten hin unterschiedliche Entscheidungen treffen. Wenn dem aber so ist und dem Beteiligten durch die Heilungsvorschrift des § 45 VwVfG nach dem Gesetzeszweck keine Nachteile entstehen dürfen, so müsse die Nachholung der Anhörung nach z.T. vertretener Auffassung zwingend durch die Ausgangsbehörde erfolgen, die in ihrer Eigenschaft als Abhilfebehörde (§ 72 VwGO) auch im Widerspruchsverfahren (zunächst) mit der Sache befasst ist. Andernfalls würde dem Beteiligten eine Ermessensebene – und damit eine „Chance“ auf eine für ihn günstige Regelung im Verwaltungsakt – genommen. Die h.M. sieht dies unter Hinweis auf die umfassende Funktion des Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO freilich anders. Hiernach genügt es, wenn die Nachholung der Anhörung durch die Widerspruchsbehörde erfolgt und diese im Widerspruchsbescheid alle sich auf Grund der Nachholung ergebenden Aspekte umfassend und in eigener Verantwortung prüft – und nicht bloß ohne nähere eigene Prüfung die Ergebnisse des fehlerhaften Verfahrens der Ausgangsbehörde übernimmt, was nicht ausreichend wäre.
Die umstrittene Frage, ob die Heilung nach § 45 VwVfG auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zurückwirkt (ex tunc) oder ob der Verwaltungsakt erst ab der Nachholung der jeweiligen Handlung i.S.v. § 45 Abs. 1 VwVfG – also ex nunc – insoweit formell rechtmäßig wird, ist praktisch nicht von großer Bedeutung. Auch die Vertreter derjenigen Meinung, die von einer Heilung mit ex tunc-Wirkung ausgehen, lassen es nämlich zu, dass aus der ursprünglichen Verletzung der betreffenden Verfahrenshandlung entsprechende Konsequenzen gezogen werden können (Feststellung der Rechtswidrigkeit vor Heilung gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, Prozesskostentragungspflicht). Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch dessen rechtzeitige Anfechtung versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist gemäß Satz 1 von § 45 Abs. 3 VwVfG als nicht verschuldet. Nach Satz 2 dieser Vorschrift tritt das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 VwVfG maßgebende Ereignis im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.