Leidet der konkrete Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler und ist dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch offensichtlich, so ist der Verwaltungsakt insoweit nichtig (§ 44 Abs. 1 VwVfG; vgl. auch § 125 Abs. 1 AO, § 40 Abs. 1 SGB X), d.h. unwirksam, siehe § 43 Abs. 3 VwVfG. Er entfaltet von Anfang an (ex tunc) kraft Gesetzes (ipso iure) – und nicht etwa erst nach entsprechender behördlicher (§ 44 Abs. 5 VwVfG) und/oder gerichtlicher Feststellung (§ 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) – keinerlei Rechtswirkungen; die Behörde darf ihn nicht durchsetzen, der Bürger muss ihn nicht befolgen.
Mit dieser Regelung räumt der Gesetzgeber der materiellen Richtigkeit im Einzelfall Vorrang ein vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens und der Effektivität der Verwaltung, mit denen in den sonstigen Fällen (schlicht) rechtswidriger Verwaltungsakte deren grundsätzliche Wirksamkeit trotz Rechtsverstoßes legitimiert wird (Rn. 251). Dies ist sachgerecht, lässt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG doch kein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit eines offensichtlich und schwerwiegend fehlerhaften Verwaltungsakts entnehmen.