Die vermögenslose Tochter T möchte aus der Enge ihres Elternhauses ausbrechen und endlich das Leben genießen. Um sich die finanziellen Mittel dafür zu beschaffen, beabsichtigt sie, ihre vermögenden Eltern umzubringen. Die dafür benötigte Waffe erhält sie von ihrem Bruder B, der in das Vorhaben der T eingeweiht ist und deren Motivation kennt, jedoch kein eigenes Interesse an der Tat hat, insbesondere auch kein finanzielles Motiv. Mit der Waffe des B werden die Eltern der T im Rahmen einer heftigen Auseinandersetzung getötet.
Hier hat sich T unstreitig wegen Habgiermordes gemäß §§ 211, 212 strafbar gemacht. B hingegen hat kein derartiges personenbezogenes Mordmerkmal, kannte jedoch das Habgiermotiv der T. Der BGH würde den B über § 28 Abs. 1 hier gemäß §§ 211, 27 wegen Beihilfe zum Mord bestrafen. Nach der Literatur würde gemäß § 28 Abs. 2 die Akzessorietät durchbrochen und B nach §§ 212, 27 wegen Beihilfe zum Totschlag bestraft werden.
Hätte in einem umgekehrten Fall T hingegen ihre Eltern getötet, weil sie seit Jahren von diesen misshandelt wird und an eine Erbschaft gar nicht gedacht hat, an der jedoch ihr Bruder B ein gesteigertes Interesse hat, weswegen er ihr auch die Waffe besorgt, würde der BGH die T wegen Totschlages und den B wegen Beihilfe zum Totschlag bestrafen. Dass B aus Habgier gehandelt hat, bliebe beim BGH unberücksichtigt. Die Literatur hingegen könnte B über § 28 Abs. 2 wegen Beihilfe zum Habgiermord gem. §§ 211, 212, 27 bestrafen.