Die Vorschriften, die sich mit dem Versuch beschäftigen, sind die §§ 22–24. In § 22 hat der Gesetzgeber festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein strafbarer Versuch vorliegt. Demnach versucht derjenige ein Straftat, „der nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt“.
Der wesentliche Bezugspunkt beim Versuch ist die Vorstellung des Täters von der Tat. Auf dieser Basis müssen Sie ermitteln, ob der objektive Tatbestand des Delikts verwirklicht worden wäre, wenn sich alles entsprechend dieser Vorstellung ereignet hätte. Auch beim unmittelbaren Ansetzen ist danach zu fragen, ob nach der Vorstellung des Täters das Rechtsgut bereits konkret gefährdet war und keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich waren. Schließlich kann der Täter gem. § 24 vom Versuch zurücktreten. Für den Rücktritt ist die Unterscheidung zwischen fehlgeschlagenem, unbeendetem und beendetem Versuch wichtig. Auch dies bemisst sich nach der Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt der Aufgabe der Tat.
Da es beim Versuch maßgeblich auf die Vorstellung des Täters ankommt, ist es auch unerheblich, ob der Angriff objektiv zum Erfolg führen kann oder nicht. Aus diesem Grund sind sowohl der Versuch, bei dem es tatsächlich zu einer objektiven Gefährdung des jeweiligen Rechtsguts kommt (tauglicher Versuch) als auch jener Versuch, bei dem eine Gefährdung gar nicht real werden kann (sog. untauglicher Versuch) strafbar. Dies ergibt sich auch aus § 23, der die Strafbarkeit des Versuchs bestimmt und der in Abs. 3 deutlich macht, dass auch, wenn der Versuch gar nicht zur Vollendung führen konnte, eine Strafbarkeit des Versuchs vorliegt, das Gericht jedoch in Fällen der extremen Untauglichkeit die Strafe mildern oder von Strafe absehen kann (sog. „Trottelprivileg“).